Rechtliche Grundlagen


  1. Sorgerecht
  2. Umgangsrecht
  3. Abstammungsrecht
  4. Namensrecht

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1.Sorgerecht 

Die Eltern haben die Pflicht und das Recht für Ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Bei nicht verheirateten Eltern besteht ein gemeinsames Sorgerecht dann, wenn die Eltern erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärung) oder wenn das Familiengericht den Eltern die elterliche Sorge gemeinsam überträgt. Die Sorgeerklärung von Mutter und Vater müssen öffentlich beurkundet werden, was beim Jugendamt oder Notar erfolgen kann. Diese kann auch schon vor der Geburt abgegeben werden. Wenn keine Sorgeerklärung abgegeben wurde, galt bisher die Mutter als alleinige Sorgeberechtigte. Seit dem 19.Mai 2013 gibt es für den Vater die Möglichkeit, beim Familiengericht ohne Zustimmung der Mutter das gemeinsame Sorgerecht zu erlangen.

2.Umgangsrecht

Man spricht vom Umgangsrecht, wenn Eltern voneinander getrennt leben und/oder das Kind weder bei der Mutter noch beim Vater lebt. Umgangsrecht ist ein Begriff des Familienrechts. Es beschreibt den Anspruch auf Umgang eines minderjährigen Kindes mit seinen Eltern und jedes Elternteils mit dem Kind. In besonderen Fällen auch das Recht Dritter auf Umgang mit dem Kind bzw. des Kindes mit Dritten (Großeltern, Geschwister usw.) Grundsätzlich steht es den Eltern natürlich frei, eine Umgangsregelung selbst zu treffen. Erst wenn dies gescheitert ist, übernimmt das Familiengericht die Regelung des Umgangs. Dieser kann durch das Familiengericht eingeschränkt oder aufgehoben werden. Voraussetzung dafür ist die Gefährdung des Kindeswohls.

3.Abstammungsrecht

Das Abstammungsrecht regelt die familiären Verhältnisse, indem es festlegt, wer vor Gesetz als Mutter oder Vater gilt.  Nach § 1591 BGB ist die Frau, welche ein Kind zur Welt bringt, dessen Mutter.

Vater des Kindes ist derjenige (gemäß § 1592 BGB)

-    der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist,

-    der die Vaterschaft anerkennt,

-    dessen Vaterschaft gerichtlich anerkannt wurde.

 

Wird ein Kind nach der elterlichen Scheidung geboren, aber eine Eintragung vor dem Gesetz von dem Erzeuger gewünscht, muss eine Vaterschaftsanerkennung erfolgen. Ist dies nicht der Fall, gilt das Kind als unehelich. Wird ein Kind kurz vor der Scheidung geboren, dann gilt der Ehemann zum Zeitpunkt der Geburt als Vater.

4.Namensrecht

Wenn Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes durch eine Ehe denselben Familiennamen (Ehenamen) haben, erhält auch das Kind diesen Namen. Eltern ohne gemeinsamen Familiennamen zum Zeitpunkt der Geburt, die aber die gemeinsame elterliche Sorge ausüben, entscheiden gemeinsam, ob das Kind den Namen der Mutter oder des Vaters erhalten soll. Können sich beide Elternteile nicht einigen, überträgt das Familiengericht die Entscheidung einem der beiden Elternteile.